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| Das Internet (und das World Wide Web im Besonderen)
ist ein neues modernes Medium zur Kommunikation. Das heißt, auf euren
Webseiten veröffentlicht ihr eure Texte und Bilder und damit sind diese
Texte und Bilder von jedem Computer mit Anschluss ans Internet mittels Web-Browser
zu betrachten. Hier gelten daher natürlich auch die allgemeinen Regeln der Höflichkeit und zusätzlich noch einige gesetzliche Bestimmungen, auf welche wir hiermit hinweisen. Mit allgemeinen Regeln der Höflichkeit ist gemeint, dass man andere Personen und Organisationen nicht mit Texten oder Bildern beleidigt oder verunglimpft. Zusätzlich gestatten wir nicht die Veröffentlichung von pornografischen Inhalten. |
| Einige gesetzliche Bestimmungen: |
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Wann muß ich mich an Gesetze halten?
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Wer eine Homepage erstellt, in einem Forum mit mehr als
zehn anderen Informationen austauscht, Texte, Bilder oder andere Dokumente
und Programme ins Netz stellt, wird zum Anbieter.
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Nazi-Inhalte:
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Verboten ist jede nationalsozialistische Betätigung,
vor allem die öffentliche Verherrlichung oder Anpreisung von Zielen,
Maßnahmen und Einrichtungen der NSDAP. Ebenso verboten ist es, den
nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische
Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu leugnen, gröblich zu verharmlosen,
gutzuheißen oder zu rechtfertigen. Verbotsgesetz BVG vom 8.5.1945,
StGBL 13 idF BGBl 1992/148.
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Kinderpornographie:
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Verboten ist die Herstellung, der Vertrieb, das Vorführen
oder Zugänglich-Machen von bildlichen Darstellungen einer geschlechtlichen
Handlung an einer unmündigen Person (unter 14) oder einer Person
an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung
nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es bei ihrer Herstellung
zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist. StGB § 207a
(BGBL 60/1974 idF 762/1996).
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Pornographie:
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Öffentliche Verbreitung von "unzüchtigen
Schriften, Abbildungen, Laufbildern oder anderer unzüchtiger Gegenstände"
in gewinnsüchtiger Absicht. Nicht gestattet auf unseren Seiten. BGBl
97/1950.
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Landesjugendschutzgesetz:
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Unterschiedliche Regelung in den einzelnen Bundesländern.
Inhalte, welche die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung
von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können. Siehe Landesgesetze.
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Aufforderung zu Glücksspiel, Ketten- oder Pyramidenspiel:
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Aufforderung zu Glücksspiel, Ketten- oder Pyramidenspiel:
Verboten ist die Veranstaltung, Förderung und gewerbsmäßige
Beteiligung an Glücksspielen, ausgenommen zu gemeinnützigen
Zwecken oder wenn bloß zum Zeitvertreib um geringe Beträge
gespielt wird. §§ 168, 168a StGB (BGBl 60/1974 idF 762/1996),
§ 56 GlücksspielG.
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Aufforderung zu einer strafbaren Handlung:
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Strafbar ist die öffentliche Aufforderung, ein Gesetz
allgemein und grundsätzlich zu missachten, die öffentliche Aufforderung
zu einer konkreten, mit Strafe bedrohten Handlung und die Gutheißung
einer mit Strafe bedrohten Handlung im Nachhinein. §§ 281, 282
StGB (BGBl 60/1974).
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Anbieten von Diebesgut:
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Strafbar ist, einem Dritten ein aus einem Vermögensdelikt
stammendes Gut zu verschaffen. Somit ist auch das Anbieten von Raubkopien
strafbar. §164 StGB (BGBl 60/1974 idF 527/1993).
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Üble Nachrede und Beleidigung:
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Strafbar ist der öffentliche Vorwurf eines schlechten
Charakters oder eines unehrenhaften oder unsittlichen Verhaltens, die
öffentliche Beschimpfung, Verspottung oder Bedrohung mit einer körperlichen
Misshandlung. §§ 111, 115 StGB (BGBl 60/1974).
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Urheberrecht:
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Geschützt sind Werke, die sich vom Alltäglichen
abheben, individuelle Geistesprodukte sind und der Literatur, der Tonkunst,
der Filmkunst oder der bildenden Kunst zuzurechnen sind. Dazu zählen
auch Computerprogramme.
Der Urheber bzw. seine Erben haben - im Regelfall bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers - das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Wiedergaberecht, die er entgeltlich oder unentgeltlich übertragen kann. UrhG, UrhG-Nov. 1996 (BGBl 111/1936 idF 151/1996). |
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Die Vereinsnetz Internet GmbH weist darauf hin, dass
Seiten, welche gegen obige Bestimmungen verstoßen, jederzeit vom
Server genommen werden können und gegebenenfalls zur Anzeige gebracht werden.
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